AGB

  1. Allgemeines
    Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige vertragliche Nebenpflichten.
    Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die 3S Sport-Software-Service e.K. nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. 3S Sport-Software-Service wird nachfolgend 3S genannt.
  2. Angebote
    Bis zum endgültigen Vertragsschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote von 3S, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend und nicht bindend.
  3. Leistungsumfang
    Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung von 3S oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.
    3S haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen ihrer Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärungen von 3S schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
    Die vereinbarten Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften, soweit nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen sind, durchgeführt.
  4. Leistungsfristen/termine
    Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von 3S ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
  5. Mitwirkung
    Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für 3S kostenlos erbracht werden. Für die Durchführung der Leistungen notwendige Unterlagen, Hilfsmittel, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. 3S ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
  6. Vertraulichkeit
    3S und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.
    Von schriftlichen Unterlagen, Plänen usw., die 3S zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten von 3S erstellt werden.
  7. Urheberrechte
    Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der 3S erstellten Dingen, Programmen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei 3S.
    Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Programme, Programmteile, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
  8. Leistungsabrechnung
    Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisverzeichnis von 3S. Führen während der Durchführung eines Auftrags Besoldungsänderungen und/oder Arbeitszeitverkürzungen mit Lohnausgleich zu Kostenänderungen, so ist 3S berechtigt, ihre Preise der neuen Kostenlage anzupassen. Für Leistungen, die nach dem Stichtag der Erhöhung der Preise erbracht werden, gelten die neuen Preise. Es können auch dann neue Preise abgerechnet werden, wenn ein fest vereinbarter Gesamtpreis nicht überschritten wird.
    Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im Regelfall wöchentlich und bei längerfristigen Aufträgen monatlich nach Leistungsfortschritt.
    Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrags über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500,–€ so kann 3S Anzahlungen oder Ratenzahlungen verlangen.
  9. Zahlungsbedingungen
    Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Skonti werden, sofern nicht extra ausgewiesen, nicht gewährt.
    Gegenforderungen von 3S können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
    Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto von 3S, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.
    Beanstandungen der Rechnungen von 3S sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Berechtigte Beanstandungen werden auch nach Zahlung der Rechnungssumme anerkannt und ausgeglichen.
    Zahlungen können zur Befreiung nur an 3S, nicht etwa an Vertreter oder sonstige Dritte erfolgen.
    Ist die Zahlung kalendermäßig fälliggestellt oder befindet sich der Auftraggeber nach Mahnung in Verzug, ist 3S berechtigt vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen von Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls 3S in der Lage ist einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist 3S berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, 3S nachzuweisen, dass 3S als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursantrag, usw.) für 3S, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so ist 3S darüber hinaus berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz einer Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, so kann 3S die weitere Vertragserfüllung ablehnen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten.
  10. Eigentumsvorbehalt
    (1) Handelsware (z.B. Hardware, Fremdsoftware, etc.)
    3S behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 3S berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch 3S liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, 3S hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch 3S liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. 3S ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
    (2) Eigenprodukte/Dienstleistungen (3S eigene Programmlizenzen, Datenübernahmen, sonstige Dienstleistungen)
    3S behält sich das Eigentum an dem Programmpaket/Datenträger und den verarbeitenden Daten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich Nebenkosten vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 3S berechtigt die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen; darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber darf nicht über die Vorbehaltsware verfügen.
    (3) Allgemein
    Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Dinge pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Inspektions- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Rechnung rechtzeitig durchzuführen.
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber 3S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, 3S die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
  11. Abnahme
    3S kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
  12. Gefahrübergang
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Firmensitz Aachen vereinbart. Wenn der Auftraggeber es wünscht, wird 3S die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  13. Mängelgewährleistung
    Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungen und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und 3S unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung/geleisteten Dienste, der Kaufsache, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Kaufsache ist der Zeitpunkt des Verlassens des Firmensitzes von 3S. Für Schäden, die nach dem Gefahrübergang, insbesondere auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen, zurückzuführen sind, wird keine Gewähr übernommen. Soweit ein von 3S zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist 3S nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind von 3S nicht zu tragen.
    Kommt 3S im Falle einer berechtigten und fristgemäßen Mängelrüge der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsfrist innerhalb einer 3S vom Auftraggeber gestellten angemessenen Frist aus Gründen, die 3S zu vertreten hat, nicht nach, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
    Die Gewährleistungsfristen betragen die für die jeweiligen Kaufobjekte vom Gesetzgeber definierten Fristen. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Anspruch auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  14. Haftung
    3S haftet für die entstandenen Schäden nur, insoweit 3S, oder den Erfüllungsgehilfen von 3S, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Die Haftungsbeschränkung zugunsten der 3S wirkt in gleicher Weise auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellten und Organe.
    Darüber hinaus haftet 3S bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens auch für solche Fälle, die 3S oder die leitenden Angestellten von 3S in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht haben.
    3S haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der Arbeiten von 3S zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen von 3S anzusehen. Soweit 3S nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber 3S von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
    Diese Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere, auch im Hinblick auf vor- oder nebenvertragliche Ansprüche. Sie schränkt jedoch eine gesetzlich zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz oder eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften, soweit die zugesicherte Eigenschaft Sie gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, nicht ein.
    Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung eine Frist von 3 Jahren.
  15. Sonstiges
    Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
    Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz der 3S in Aachen.
    Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der 3S.
    Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass 3S personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet.
    Falls einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder des unwirksamen Bestimmungsteils gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht bzw. am nächsten kommt.